............ ............ 13088 Berlin Amtsgericht Pankow/Weißensee Parkstr. 71 13068 Berlin Ablehnung Aktenzeichen : 22 F 3123/16 + 22 F 5612/16 + 22 F 4243/16 hiermit beantrage ich Ablehnung gegen die Richterin Gebhardt. Begründung : Aus der dienstlichen Äußerung vom 14.10.16 zum Ablehnungsgesuch von der Richterin Willenbücher ist wiederum auf eine unsachliche und ungesetzliche Verfahrensbearbeitung der Richterin Gebhardt schließen. Es wird hier nicht nachvollziehbar ausgeführt, dass die zuständige Abteilungsrichterin sich durch die Ablehnung behindert sah, den Anhörungsvermerk fertig zu stellen. Die Richterin Willenbücher hat dargestellt, nachdem sie die dienstliche Äußerung der Richterin Gebhardt vom 25.7.16 erhalten hat, hat sie die Akte an die Abteilung 22 mit Verfügung vom 12.8.16 zurückgegeben, mit der Forderung, zunächst den Anhörungsvermerk fertig zu stellen, da sie andernfalls über das Ablehnungsgesuch nicht entscheiden könne. Hierauf hat die Richterin Gebhardt, obwohl lt. ZPO § 47 nur unaufschiebbare Amtshandlungen vorgenommen werden durften, das Anhörungsprotokoll erstellt und an Frau Willenbücher übergeben. Dieses ist nicht nachvollziehbar, denn Protokolle werden durch Protokollführer bzw. Bandaufnahmen beim Termin erstellt, dann hätte auch Nichts mehr fertig gestellt werden müssen. Dieses ist ausdrücklich nicht erfolgt, hierzu wurde schon mehrfach ausgeführt. Es ist schon an sich zu kritisieren, dass die Richterin Gebhardt nachträglich ein Gedächtnisprotokoll erstellen wollte. Da durch solch Verhalten die Parteienwillen nicht mit berücksichtigt wird, wie auch im Vermerk vom 21.7.16 erkennbar ist. Auch wäre die Handlung der Erstellung von irgendwelchen Darlegungen nicht unaufschiebbar. Auch besteht die Gefahr, dass das Ablehnungsgesuch sich beeinflussend auf den Inhalt des Vermerkes auswirkt. Somit hätte die Aufforderung zur Erstellung des Vermerkes durch die Richterin Willenbücher von der Richterin Gebhardt abgelehnt werden müssen, da es ungesetzlich ist, was nicht erfolgte. bitte um eventuellen gerichtlichen Hinweis . .......... Berlin, den 10.11.16